"Das Hausgehilfengesetz 1920 enthielt in den §§ 1 iVm 2 HausgG die zentralen Normen für den Anwendungsbereich, da hier auch der Begriff „Hausgehilfe“ definiert wurde. - .... - Der Abschluss des Dienstvertrages war nach § 3 HausgG an keine Formvorschriften gebunden. Das bisher geltende Leihkaufsystem wurde außer Kraft gesetzt und das Geben einer Darangabe damit obsolet. Neu eingeführt wurde der Dienstschein, der nur auf Verlangen ausgehändigt wurde und eine Aufzeichnung der Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und damit nicht ein schriftlicher Arbeitsvertrag war. Ebenfalls abgeschafft wurden die Dienstbotenbücher, die bei Arbeitsantritt an den Dienstgeber zu übergeben waren, stattdessen gab es nun die Dienstkarte, mit welcher sich jeder Hausgehilfe zu versehen hatte. Diese war mit einem Lichtbild, dem Geburtsdatum und einer Personenbeschreibung versehen und beim Gemeindeamt des Wohnortes abzuholen. Der Lohn wurde im Nachhinein gezahlt; das Kostgeld hingegen vierzehntägig im Voraus". (Nach: Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz zum Thema „Von Dienstboten zu Hausgehilfen“ -vorgelegt von Kathrin Freudelsperger).
Hochgeladen von: Tillfried SCHOBER
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