Im Burgenland hat zur Zeit der Ersten Republik der staatliche Matrikelführer die in seinem Bezirk geschlossenen kirchlichen Ehen, sobald sie ihm von Pfarrer mit den erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, in die Ehematrikel einzutragen. Auf Begehren ist zu diesem Eintrag dann ein entsprechend vergebührter Ehematrikelauszug auszustellen.
Hochgeladen von: Tillfried SCHOBER
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