Das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditinstituten setzte den Nennwert folgender gesetzlicher Zahlungsmittel auf ein Drittel herab: a) Banknoten der Österreichischen Nationalbank, b) Noten der Alliierten Militärbehörde zu 5, 2, 1 Schilling und zu 50 Groschen, c) Scheidemünzen zu 50 Reichspfennig und darüber
Hochgeladen von: Tillfried SCHOBER
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